BGB §§ 21,57 Abs. 1, 60; GG Art. 9 Abs. 1, 3, Art. 12 Abs.1; HGB § 18 Abs. 2 Beschluß vom 31. Oktober 1990 (AG Ulm); rechtskräftig.
Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter muß die Vorschriften der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder und andere, den Datenschutz betreffende Rechtsvorschriften anwenden können, des weiteren muß er über Kenntnisse der betrieblichen Organisation verfügen und Computerexperte sein.
Auch wenn das Bundesdatenschutzgesetz die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter nicht von einem bestimmten Ausbildungsgang abhängig macht, so sprechen doch zahlreiche Einzelregelungen des Gesetzes für das Vorliegen eines relativ konkreten Berufsbildes.
Dem Datenschutzbeauftragten in öffentlichen Einrichtungen, der Wirtschaft, der Industrie und bei Behörden kommt in heutiger Zeit ein wichtiger Auftrag für die Wahrung der Belange der Gesellschaft zu.
Seine Aufgabe besteht darin, Beeinträchtigungen und Gefahren entgegenzuwirken, die sich aus dem massenhaften Umgang mit Daten und Informationen ergeben, die über bestimmte Personen gespeichert sind. Es liegt auf der Hand, daß hierdurch die Persönlichkeitsrechte des einzelnen Bürgers in erheblichem Maße beeinträchtigt und tangiert sein können.
Der Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, für die Wahrung des Persönlichkeitsrechts im Rahmen der geltenden Gesetze Sorge zu tragen. Bei der Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe ist er nicht an Weisungen des Arbeitgebers gebunden.
Das Gesetz verlangt von ihm die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit. Gerade an seine Fachkunde werden hohe Anforderungen gestellt: